Satzung

Satzung des Kreisverbands Unna der Jungen Liberalen

§1 Grundsätze §2 Mitgliedschaft §3 Gliederungen §4 Organe §5 Kreiskongress §6 Kreisvorstand §7 Spitzenkandidaten §8 Vertrauensperson §9 Arbeitskreise §10 Finanzen §11 Satzungsänderungen §12 Auflösung §13 Inkrafttreten

§1 Grundsätze

. (1) Der Kreisverband Unna der JUNGEN LIBERALEN ist eine Untergliederung des Landesverbandes „JUNGE LIBERALE Nordrhein-Westfalen e.V.“. Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

. (2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

. (3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§2 Mitgliedschaft

. (1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist und seinen Wohnsitz im Kreis Unna hat.

. (2) Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

. (3) Ab dem 18. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

. (4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und in dessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.

. (5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
a. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem Landesvorstand erklärt werden muss,
b. durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
c. mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
d. durch Ausschluss.
Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.

§3 Gliederungen

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreisvorstandes in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich soweit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.

§4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind: (1) der Kreiskongress (2) der Kreisvorstand

§5 Kreiskongress

. (1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des (i) Kreisvorstandes 
b. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
c. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
d. Wahl zweier Kassenprüfer
e. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
f. Auflösung des Kreisverbandes

. (2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die nicht länger als 2 Monate im Beitragsrückstand sind.

. (3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem Landeskongress mitzuteilen.

. (4) Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

. (5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch Einladung in Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
. (6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

. (7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet; es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.

. (8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

. (9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§6 Kreisvorstand

. (1) Der Kreisvorstand besteht ausa. dem Kreisvorsitzendenb. drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden c. dem Schatzmeister d. bis zu 3 Beisitzern. Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer entscheidet der  Kreiskongress.

. (2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch Mißtrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

. (3) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

. (4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

. (5) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

(6) Der Kreisvorstand ist berechtigt Mitglieder des Kreisverbandes zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder sind berechtigt an den Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teilzunehmen. In dem Protokoll über die Sitzung des Kreisvorstandes, in dem die Kooptierung beschlossen wird, muss der Grund für die Kooptierung dargelegt werden.

§7 Spitzenkandidaten

. (1) Spitzenkandidaten sind auf dem Kreiskongress zu wählen.

. (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erreicht; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

§8 Vertrauensperson

Die Vertrauensperson ist eine Anlaufstelle zur Prävention und Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Sie nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes ohne Stimmrecht teil. Die Vertrauensperson wird jährlich auf dem Kreiskongress in geheimer Abstimmung gewählt. Auf Beschluss des Kreiskongresses kann auf die Wahl einer Vertrauensperson verzichtet werden. Der Kreisvorstand kann, sofern das Amt der Vertrauensperson nicht besetzt ist, ein Mitglied des Kreisverbandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensperson beauftragen.

§9 Arbeitskreise

. (1) Der Kreisvorstand kann die Einsetzung eines Arbeitskreises beschließen. Dieser muss sich entweder politischprogrammatischen Themen oder den innerverbandlichen Strukturen widmen.

. (2) Mitglieder des Arbeitskreises können nur Mitglieder des Kreisverbandes werden.

. (3) Die konstituierende Sitzung des Arbeitskreises leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.

. (4) Der Arbeitskreis berät den Kreisvorstand bei der programmatischen Ausrichtung des Kreisverbandes.

. (5) Nähere Regelungen trifft der Kreisvorstand.

§10 Finanzen

. (1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

. (2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress. Sonderregelungen und Vergünstigungen können auf Antrag vom Kreisvorstand beschlossen werden.

. (3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer
jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für
erforderlich hält.

. (4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

. (5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer.

§11 Satzungsänderungen

. (1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Ortssatzungen vor.

. (2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

 
§12 Auflösung

. (1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Bezirksverband Westfalen-Süd.

§13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Kreiskongress am 01.09.2019 in Lünen beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung vom 09. Januar 2008.